Hundehaltung

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Hunde in Münster

Wer in der Stadt Münster einen Hund halten will, muss sich seit dem 01.01.2013 an das Landeshundegesetz NRW halten. Dieses sieht spezielle Verpflichtungen für die Haltung großer, gefährlicher oder Hunde bestimmter Rassen vor. Die Einteilung erfolgt dabei wie folgt:

Gefährliche Hunde

Hunde bestimmter Rassen

  • Alano
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Tosa Inu
  • Rottweiler
  • American Bulldog
  • Mastiff
  • Kreuzungen der Rassen untereinander

Große Hunde

  • Widerristhöhe > 40 cm
Gewicht > 20 kg

Fetter Text''Sonstige Hunde

  • Alle Hunde, die nicht unter die anderen Kategorien fallen

Welche Pflichten gelten für welche Hunde?

Gefährliche Hunde Hunde bestimmter Rassen Große Hunde Sonstige Hunde
Anzeigepflicht X X X -
Erlaubnispflicht X, Erlaubnis wird nur bei berechtigtem privaten oder öffentlichen Interesse erteilt X - -
Versicherungspflicht (Mindestdeckungssumme Personenschäden = 500.000 €/Sachschäden = 250.000 €) X X X -
Sachkundenachweis X – ausschließlich beim amtlichen Tierarzt X – auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder anerkannten sachverständigen Stellen X – auch bei von Tierärztekammern benannten Tierärzten – Sachkunde gilt als gewährleistet, wenn vor 2013 mehr als drei Jahre große Hunde gehalten wurden -
Nachweis der Zuverlässigkeit durch Führungszeugnis X X Nur bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Halters und auf Anordnung -
Kennzeichnung der Hunde mit Mikrochip X X X -
Unterbringung der Hunde ausbruchssicher und verhaltensgerecht X – Überprüfung vor Ort X – Überprüfung vor Ort - -
Leinenpflichtt Außerhalb des eigenen Grundstücks / In Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen zu Mehrfamilienhäusern Auf öffentlichen Wegen im bebauten Raum außerhalb des eigenen Grundstücks / In Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen, innerstädtischen Bereichen und Bereichen mit Publikumsverkehr / In Park-, Garten- und Grünanlagen sofern der Allgemeinheit zugänglich / Bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten, Aufzügen und Menschenansammlungen /In öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten In Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen, innerstädtischen Bereichen und Bereichen mit Publikumsverkehr / In Park-, Garten- und Grünanlagen sofern der Allgemeinheit zugänglich / Bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten, Aufzügen und / Menschenansammlungen / In öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
Maulkorbpflicht Außerhalb des eigenen Grundstücks / In Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen zu Mehrfamilienhäusern - -

Dürfen Hunde in Münster auch frei laufen?

Ja, die Stadt Münster sieht im Bereich des Aasees, des Nordparks und an den Kanalufern vor, dass Hunde hier frei laufen dürfen. Wer die „Gefährlichkeit“ seines Hundes mittels einer Prüfung widerlegen kann, hat zudem die Möglichkeit, von Ausnahmeregelungen bezüglich Leinen- und Maulkorbzwang zu profitieren.

Für alle gefährlichen Hunde und Hunde bestimmter Rassen gilt, dass diese nur dann von anderen Aufsichtspersonen, die also keine Halteerlaubnis haben, geführt werden dürfen, wenn diese mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und körperlich in der Lage sind, die Hunde zu halten und zu führen. Außerdem darf jeweils nur ein gefährlicher Hund oder Hund bestimmter Rassen durch eine Person geführt werden.

Generell verboten ist das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen, in Sandkästen, auf Schulhöfen, in Sportanlagen und Schwimmbädern sowie auf den Wochenmärkten. Zudem sind alle Hundehalter in Münster angehalten, den Hundekot in Fußgängerzonen, auf Gehwegen, Grün- und Spielflächen sowie auf Baumscheiben im Straßenraum unverzüglich zu entfernen.

Hundesteuer in Münster

Wie in fast allen deutschen Städten müssen Hunde auch in Münster zur Hundesteuer angemeldet werden. Die Steuersätze belaufen sich auf

  • 96€/Jahr und Hund, wenn nur ein Hund gehalten wird,
  • 108 €/Jahr und Hund, wenn zwei Hunde gehalten werden,
  • 120 €/Jahr und Hund, wenn drei und mehr Hunde gehalten werden,
  • 600 €/Jahr und Hund, wenn ein oder mehrere gefährliche Hunde gehalten werden.

Auf Antrag kann eine Steuerbefreiung erteilt werden, wenn Hunde

  • von Personen, die taub, blind oder sonst hilflos sind, gehalten werden,
  • als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde eingesetzt werden und eine entsprechende Prüfung erfolgreich absolviert haben,
  • von beauftragten Feld- und Forstaufsehern für den Forst-, Feld- und Jagdschutz verwendet werden und die entsprechende Prüfung erfolgreich absolviert haben.

Generell nicht gewährt wird die Steuerbefreiung für gefährliche Hunde. Zusätzlich können Steuerermäßigungen wie folgt erteilt werden:

  • Hunde bewachen Gebäude, die mehr als 200 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen – Steuersatz reduziert sich um die Hälfte
  • Hunde dienen einem Jagdausübungsberechtigten mit Jagdschein als Jagdhunde und haben eine Prüfung abgelegt – Steuersatz reduziert sich um die Hälfte, allerdings höchstens für einen Hund
  • Hunde werden von Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII erhalten oder Anspruch auf Leistungen nach SGB II haben, gehalten. Hunde gehören Personen, die laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. – Steuer reduziert sich für maximal einen Hund um die Hälfte


Steuerermäßigungen für gefährliche Hunde können nur gewährt werden, wenn mittels Verhaltensprüfung nachgewiesen wurde, dass die Hunde keine gesteigerte Aggression an den Tag legen.

Die ausgegebenen Steuermarken sind stets gut sichtbar am Hund zu befestigen. Ausnahmen gelten lediglich für Jagdhunde während des jagdlichen Einsatzes. Andere Marken, die der Steuermarke zu sehr ähneln, dürfen nicht am Hund angebracht werden.

Quelle