Elsa Buddenboems
Elsa Buddenboems (* 1599)
Der Fall Elsa Buddenboems (1627)
Am 23.07.1627 ordnete der Rat der Stadt Münster die Inhaftierung Elsa Buddenboems, 28- jährige unverheiratete und uneheliche Tochter Gretas zur Steinhorst an. Aufgrund der Denunziation von verschiedenen Geistlichen und der verwandschaftliche Beziehung zu einer verurteilten Hexe wird Elsa B. verhaftet und am gleichen Tag verhört. Das eigentliche Verdachtsmoment gegen Elsa B. ergibt sich aus einem Vorfall, der sich im Hause ihrer Vermieterin, der Witwe Clara Conerding zutrug.Die Vermieterin beschäftigte eine Magd, die vom "bösen Feind" besessen ist. Elsa B.schenkte dieser Magd einen Kupferschilling. Während ein Kapuzinermönch an der Magd den Exorzismus vollzog, soll der Teufel aus der Magd gesprochen haben. Er habe gesagt, das Geld tauge nichts und bezichtigte Elsa B. zudem als "Hexe und Zaubersche". Der Mönch, der das besagte Kupferstück in Händen hielt, erkrankte kurz darauf und verdächtigte Elsa B. öffentlich. Eine andere Magd aus der Nachbarschaft hält sich für besessen und macht Elsa B. dafür verantwortlich. Desweiteren soll Elsa B.für die Besessenheit einer Frau verantwortlich sein, der sie eine Wegge geschenkt hat. Außerdem sei sie verantwortlich am Tode der Hühner des Heinrich Reer. In einem weiteren gütlichen Verhör wird Elsa B.nach ihren familiären Vorbelastungen und dem eigenen schlechten Ruf befragt. Ihr wird von den Richtherren unterstellt, den Kupferschilling mit einer teuflischen Substanz bestrichen zu haben. Dies wird von Elsa B. bestritten.
Elsa B. hatte vor und während der Ermittlungen darum gebeten, die Wasserprobe an ihr vorzunehmen. Diese Bitte wird als weiteres belastendes Indiz gewertet, da die Richtherren in einem früheren Prozeß dieses Gottesurteil als Teufelsbetrug deklariert hatten. Ebenso sind sie der Meinung, "Unschuldige hätten es nicht nötig, sich durch solche Mittel ehrlich zu machen". Gegen den Vorwurf, durch eine heiße Wegge (=Brötchen) Besessenheit verursacht zu haben, wehrt sich Elsa B. vehement. Das Mädchen, das die Wegge verzehrte, sei noch 14 Tage gesund auf der Straße und in der Kirche gesehen worden.
Am Tage des Verhörs werden Zeugen zu dem Fall gehört, die Witwe Clara Conerding sowie das Ehepaar Nickhorn.
Zeugenaussagen:
Witwe Clara C.: Der Teufel, der aus ihrer Magd sprach, soll Elsa B.auch für die Besessenheit ihrer Tochter verantwortlich gemacht haben. Ein weiteres Mädchen erkrankte, nachdem sie das Geldstück angefaßt hatte, gesundete aber nach der Waschung mit Weihwasser.
Ehepaar Nickhorn: Sie berichten von absonderlichen Krankheiten, von denen sie befallen wurden, als Elsa B. bei ihnen wohnte. Als Weiteres sei zu berichten von einem Geistlichen, der zu jener Zeit bei ihnen wohnte, dem Wundersames widerfuhr. Morgens entdeckte er in seinem Nachttopf Wasser, obwohl er diesen abends vorher entleert hatte.
Der Rat hält diese ausgeschmückten Aussagen für beweiskräftige Indizien und verhängt die Folter an Elsa B. Elsa B., die an Depressionen leidet und Suizid gefährdet ist, hält ihre Lage für aussichtslos. Als ihr am 2.August zu Beginn der Folter die Augen verbunden werden, erklärt sie sich bereit zu gestehen. Sie gesteht, dass sie die Tochter ihrer Vermieterin mit einem Apfel vergiftete, der mit ‘schwarzem Zeug’ vom Teufel versetzt war. Dieses schwarze Zeug befand sich auch auf der Münze und in der Wegge.
Nach dem Verlesen des Geständnisses fordern die Ratsherren Elsa B. dazu auf, Mitbeteiligte am Hexentanz zu denunzieren. Sie denunzierte daraufhin eine Mutter mit ihrer Tochter und zwei weitere Frauen. Am 6.August trägt man Elsa B. das "Extrahierte Bekenntniß" vor, das in 11 Punkten alles umfaßt, was sie am 2. August gestanden hatte. Sie bestätigt alles.
Daraufhin wird sie zum Tode durch das Feuer veurteilt. Gnadenhalber ließ man sie vorher strangulieren.
Literatur
Sabine Alfing: "Hexenjagd und Zaubereiprozesse in Münster. Vom Umgang mit Sündenböcken in den Krisenzeiten des 16. und 17. Jahrhunderts, Münster 1991"